Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat entschieden, dass ein Facharzt für Allgemeinmedizin und Chirurgie am selben Vertragsarztsitz sowohl eine halbe Zulassung als Hausarzt als auch eine halbe Zulassung als Facharzt haben dürfe. Die strikte Trennung des haus- und fachärztlichen Versorgungsbereichs stehe dem nicht entgegen, da ja auch gemischte haus-/fachärztliche Berufsausübungsgemeinschaften zulässig seien und unter einer Abrechnungsnummer abrechnen dürfen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 24.09.2014, Az: S 16 KA 315/11
Ein Arzt darf am selben Standort eine halbe hausärztliche und eine halbe fachärztliche Zulassung innehaben