Patienten haben gegen das Krankenhaus einen Anspruch auf Auskunft über die behandelnden Ärzte sowie auf Einsichtnahme in die Patientenakte. Ein Anspruch auf Mitteilung der Privatanschrift der behandelnden Ärzte steht Patienten jedoch nicht zu, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt hat. Da Arzthaftungsklagen den behandelnden Ärzten auch am Arbeitsplatz, also im Krankenhaus, zugestellt werden können, sei der Patient nicht auf die Mitteilung der Privatanschrift angewiesen.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2015, Az.: VI ZR 137/14

Krankenhäuser müssen Patienten nicht die Privatanschrift der behandelnden Ärzte mitteilen