Am 25.03.2015 hat das Bundessozialgericht (BSG) zwei Entscheidungen zu Teil-Berufsausübungsgemeinschaften (Teil-BAG) getroffen.

Zum einen hat es entschieden, dass eine überörtliche Teil-BAG zwischen zwei operativ und einem konservativ tätigen Augenarzt nicht zulässig ist. Gegenstand der Teil-BAG sollte das gesamte Leistungsspektrum der Praxis des konservativ tätigen Augenarztes sein. Schon aus diesem Grunde hielt das BSG die Teil-BAG für nicht genehmigungsfähig, da eine solche auf „einzelne Leistungen“ bezogen sein müsse. Ferner sah das BSG Sinn und Zweck dieser Teil-BAG darin, Patientenzuweisungen an die operierenden Augenärzte zu generieren und den konservativ tätigen Augenarzt hieran finanziell partizipieren zu lassen. Auch dies sei nicht zulässig. In diesem Zusammenhang postulierte das BSG, dass Gesellschaftsverträge grundsätzlich so transparent und klar zu gestalten seien, dass für die Zulassungsgremien insbesondere der Gegenstand der gemeinsamen Leistungserbringung sowie die Einzelheiten der Gewinnverteilung nachvollziehbar seien.

Zum anderen hat das BSG die Gründung einer überörtlichen Teil-BAG zwischen zwei Hausärzten mit dem Gegenstand der gemeinsamen diabetologischen Leistungserbringung für zulässig erklärt. Der Genehmigung stehe nicht entgegen, dass Gegenstand der Teil-BAG die diabetologische Versorgung und damit die Gesamtheit eines von einer Zusatz-Weiterbildung erfassten Leistungsbereichs sei, soweit dies nicht den vollständigen Tätigkeitsinhalt einer der beteiligten Praxen umfasse. Die Regelung des § 15 a Abs. 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte, wonach die Zusammenarbeit in der Teil-BAG medizinisch erforderlich sein müsse, erklärte das BSG für unwirksam, da diese Regelung gegen höherrangiges Recht verstoße. Anhaltspunkte dafür, dass die Bildung der Teil-BAG der Umgehung des Verbots der Zuweisung gegen Entgelt dienen solle, gebe es hier nicht.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteile vom 25.03.2015, Az: B 6 KA 24/14 R (Augenärzte) und B 6 KA 21/14 R (Hausärzte), Terminbericht Nr. 9/15 vom 26.03.2015

Bundessozialgericht entscheidet zu Teil-Berufsausübungsgemeinschaften