Die meisten Berufsordnungen der Landesärztekammern verbieten, dass sich Ärzte nicht-überweisungsgebundener Fächer mit Ärzten überweisungsgebundener medizinisch-technischer Fächer zu Teil-Berufsausübungsgemeinschaften zusammenschließen. Hintergrund ist die Besorgnis, dass die Gründung solcher Teil-Berufsausübungsgemeinschaften zu einer Umgehung des Verbotes der Zuweisung von Patienten bzw. Untersuchungsmaterial gegen Entgelt führt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich in einem jetzt veröffentlichten Urteil in Bezug auf die betreffende Vorschrift in der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg entschieden, dass eine solche Regelung gegen die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Grundgesetz (GG) verstoße und daher nichtig sei. Es sei nicht zulässig, Modelle, die anfällig für eine Umgehung des Verbots der Zuweisung gegen Entgelt per se zu verbieten und damit auch sämtliche zulässigen Gestaltungen unmöglich zu machen.

Vielmehr müssen die Ärztekammern bei jeder Teil-Berufsausübungsgemeinschaft unter Beteiligung von Ärzten überweisungsgebundener medizinisch-technischer Fächer im Einzelfall prüfen, ob die konkrete Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit den übrigen beteiligten Ärzten und die Gewinnverteilung den Anforderungen der Berufsordnung genüge. Dazu müssen sich die Landesärztekammern die Verträge und die Regelungen über die Gewinnverteilung vorlegen lassen, so der BGH.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, Az: I ZR 137/12

Das berufsrechtliche Verbot, mit Ärzten überweisungsgebundener medizinisch-technischer Fächer eine Teil-Berufsausübungsgemeinschaft zu gründen, ist wegen Verstoßes gegen die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Grundgesetz nichtig