Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass Ärzte einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Betreiber von Internetportalen, die eine Arztbewertung ermöglichen, haben, wenn anonyme Nutzer dort persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte veröffentlichen.
Einen Anspruch auf Offenlegung der Anmeldedaten dieser anonymen Nutzer, um diese direkt in Anspruch nehmen zu können, haben Ärzte dagegen nicht.
Der einzige Weg, zu erfahren, wer hinter dem anonymen Nutzer steht, ist das Stellen einer Strafanzeige. Bei Verdacht auf eine Straftat müssen die Betreiber der Internetportale gegenüber den Strafverfolgungsbehörden alle ihnen vorliegenden Daten des betreffenden anonymen Nutzers offen legen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.07.2014, Az: VI ZR 345/13 (Pressemitteilung des BGH Nr. 102/2014)