Werden entgegen den Vorschriften des § 128 Sozialgesetzbuch V (SGB V) Hilfsmittel durch einen Arzt aus einem bei ihm unterhaltenen Depot eines Hilfsmittelerbringers direkt an einen Patienten abgegeben, ohne dass ein Fall der in § 128 SGB V geregelten Notfallversorgung vorliegt, und die Rezepte durch den Hilfsmittelerbringer bei den Krankenkassen eingelöst, stellt dies einen Fall des strafbaren Abrechnungsbetrugs dar.

Dabei spielt es keine Rolle, dass die Krankenkassen die Rezepte ohnehin hätten einlösen müssen, wenn der Arzt das Rezept dem Patienten mitgegeben hätte und dieser es bei einem anderen Hilfsmittelerbringer eingelöst hätte.

Zusätzlich zur strafrechtlichen Verurteilung drohen Ärzten sowohl Disziplinarmaßnahmen seitens der Kassenärztlichen Vereinigung als auch ein berufsgerichtliches Verfahren seitens der Ärztekammer.

Quelle: Amtsgericht Landsberg am Lech, Urteil vom 16.01.2013, Az: 6 Ls 200 Js 141129/08

Abrechnungsbetrug bei Verstoß gegen das Depotverbot