Medizinische Versorgungszentren (MVZ) können nach aktueller Rechtslage von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) oder von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gegründet werden; die Gründung ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft – hierzu gehören die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) – einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) möglich.
Das Sozialgericht (SG) Marburg hat nun klargestellt, dass MVZ selbst nicht zum Gründerkreis anderer MVZ gehören. Gemäß § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V gelten die Vorschriften des entsprechenden Kapitels des Sozialgesetzbuches, soweit sie sich auf Ärzte beziehen, zwar auch entsprechend für MVZ sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. In o. g. gesetzlicher Aufzählung der berechtigten Gründer sah das SG Marburg jedoch eine solche abweichende Bestimmung, die MVZ vom Gründerkreis ausschließe.
Anderenfalls könnten Träger von MVZ, die nach altem Recht zwar zulässigerweise MVZ gründen durften, dies nach neuem Recht jedoch nicht mehr tun dürfen – wie z. B. Apotheker – über den Umweg ihrer bereits bestehenden MVZ die Neuregelung über die zulässigen Gründer umgehen und weiterhin neue MVZ gründen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung ist vor dem Hessischen Landessozialgericht anhängig.
Quelle: Sozialgericht Marburg, Gerichtsbescheid vom 20.01.2014, Az: S 12 KA 117/13