Das Landgericht Flensburg hat den Rücktritt einer Praxiskäuferin vom Praxiskaufvertrag wegen eines Sachmangels für zulässig erachtet, als diese feststellte, dass der Praxisverkäufer einem externen Dritten zum Zwecke der Pflege und Wartung sowie der Unterstützung des Praxispersonals bei der EDV-Anwendung ungehinderten und vollumfänglichen Zugriff auf die in der EDV gespeicherten Patientendaten gewährt hatte. Dass der Verkäufer sich von diesem externen Dritten eine Verschwiegenheitserklärung unterzeichnen lassen hatte, spielte für das Gericht keine Rolle.

Zur Verschwiegenheit gemäß § 203 Strafgesetzbuch (StGB) sind verpflichtet (Zahn-)Ärzte sowie ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Hieraus folgt, dass (Zahn-)Ärzte nur denjenigen Personen, die bei ihnen weisungsunterworfen angestellt sind, Zugriff auf die Patientendaten einräumen dürfen. Externe Dritte, wie z. B. auch Softwarewartungsunternehmen, dürfen lediglich zum Zwecke der Softwarepflege und -wartung herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass sie hierdurch keinen Zugriff auf die Patientendaten erlangen können.

Quelle: Landgericht Flensburg, Urteil vom 05.07.2013, Az: 4 O 54/11

Rücktritt vom Kaufvertrag über eine (Zahn-)Arztpraxis bei Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht durch Einschaltung eines externen Dritten für die EDV-Wartung und -pflege