Am 27.06.2013 hat der Bundestag das Gesetz zur Förderung der Prävention beschlossen, welches auch Neuregelungen zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen enthält. Neu eingeführt wird in § 70 Abs. 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ein allgemeiner Maßstab für eine sachgerechte
Umsetzung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes – neue Bedarfsplanung
Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz, welches am 01.01.2012 in Kraft getreten ist, wurde auch eine Neuregelung der ärztlichen und psychotherapeutischen Bedarfsplanung vorgenommen. Diese wurde flexibilisiert und regionalisiert. Im Laufe des Jahres 2012 hat der Gemeinsame Bundesausschuss auftragsgemäß eine neue Bedarfsplanungs-Richtlinie erlassen, die
Unterlassungsanspruch gegen Arzt wegen Empfehlung eines bestimmten Hilfsmittels (hier: Hörgerät)
Ein Wettbewerbsverein hat einen Anspruch auf Unterlassung gegen einen Arzt, wenn dieser einen durch den Wettbewerbsverein engagierten Testpatienten ungefragt auf die Möglichkeit des Bezugs eines Hilfsmittels im verkürzten Versorgungsweg oder über einen bestimmten Anbieter verweist. Das Landgericht (LG) Dortmund versteht
Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen in Gemeinschaftspraxen – Missbrauchskontrolle
Bei der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen findet eine Ausschreibung und eine Auswahl unter allen Bewerbern durch den Zulassungsausschuss statt. Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde zum 01.01.2013 auch die Möglichkeit des Einzugs des Sitzes gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes der
Anspruch auf Sonderbedarfszulassung, wenn Versicherte anderenfalls auf Versorgungsangebote in einer Entfernung von mehr als 25 km angewiesen sind
Eine Sonderbedarfszulassung zur Vermeidung von Versorgungsdefiziten in Teilen eines „großräumigen Landkreises“ (hier: Landkreis Freudenstadt) ist nach der Rechtsprechung des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe im Regelfall zu erteilen, wenn die Versicherten anderenfalls auf Versorgungsangebote in einer Entfernung von mehr als 25 km
Belegärztlich tätiger Nephrologe – kein Anspruch auf Befreiung vom Notdienst
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass belegärztlich tätige Nephrologen wegen der ihnen obliegenden Verpflichtungen im Rahmen des Dialysebereitschaftsdienstes keinen Anspruch auf Befreiung vom allgemeinen vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst haben. Die in Gemeinschaftspraxis tätigen Nephrologen hatten die Befreiung vom allgemeinen Bereitschaftsdienst bei
