Erhalt der steuerlichen Freiberuflichkeit von Ärzten / Zahnärzten trotz Beschäftigung angestellter (Zahn-)Ärzte

Selbständig niedergelassene (Zahn-)Ärzte, die andere (Zahn-)Ärzte anstellen, werden dann nicht gewerbesteuerpflichtig, wenn sie leitend und eigenverantwortlich tätig bleiben. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrollen maßgeblich auf die