Eine Krankenkasse sei nicht berechtigt, einen Individualvertrag für dentaltechnische – auch teilweise im Ausland hergestellte – Leistungen mit einem dentaltechnischen Labor abzuschließen, so das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, da hierfür keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorliege und eine solche auch aus keiner der in Betracht kommenden Normen entnommen werden könne.
Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2014, Az: L 4 KR 244/10
Krankenkasse darf keinen Individualrabattvertrag mit dentaltechnischem Labor abschließen