Das Sozialgericht München hat entschieden, dass das Ausscheiden eines angestellten Arztes keinen Vertretungsfall i. S. d. § 32 Zulassungsverordnung-Ärzte (Ärzte-ZV) darstellt, auch wenn die Stelle durch den Zulassungsausschuss erst ca. 2 Monate später wieder mit einem neuen angestellten Arzt nachbesetzt wird.
Erbringen dennoch als „Vertreter“ eingesetzte Ärzte in der Zwischenzeit Leistungen, sind diese nicht zu vergüten bzw. im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung zu kürzen.
Nach § 32 Ärzte-ZV stellen lediglich Krankheit, Urlaub, Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung sowie bei Vertragsärztinnen die Entbindung Gründe für den Einsatz von Vertretern dar. Das vorzeitige Ausscheiden angestellter Ärzte fällt bisher nicht hierunter.
Durch das geplante Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG), welches momentan im Referentenentwurf vorliegt, soll dies jedoch geändert werden (vgl. Medizinrechts-Newsletter November 2014). Künftig soll die Bestellung eines Vertreters u. a. auch im Falle der Kündigung oder Freistellung eines angestellten Arztes möglich werden.
Bis diese Regelung in Kraft tritt, sollten die betroffenen MVZ oder Berufsausübungsgemeinschaften mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung klären, ob der Einsatz eines Sicherstellungsassistenten möglich ist. Dies muss rechtzeitig im Vorfeld beantragt werden.
Quelle: Sozialgericht München, Urteil vom 01.10.2014, Az: S 38 KA 1035/13