In § 95 Abs. 9 b Sozialgesetzbuch V (SGB V) ist geregelt, dass eine genehmigte Anstellung auf Antrag des anstellenden Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) vom Zulassungsausschuss in eine selbständige Vertragsarztzulassung umzuwandeln ist. In erster Linie wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung, sofern nicht das MVZ die Ausschreibung und Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens beantragt.

Werde aber zeitgleich beantragt, dass der bisher angestellte Arzt, der dann Inhaber der Vertragsarztzulassung wird, auf diese wieder verzichte, um sich in einem anderen MVZ oder bei einem anderen Vertragsarzt / in einer anderen Berufsausübungsgemeinschaft anstellen zu lassen, fehle es am erforderlichen Nutzungs- bzw. Zulassungswillen des Arztes, so dass den Anträgen nicht stattzugeben sei, so das Sozialgericht (SG) Hamburg.

Die Umwandlung einer angestellten Arztstelle in eine Zulassung allein mit dem Ziel, diese sofort wieder unter Verzicht auf die Zulassung in eine Angestelltenstelle umzuwandeln, verstoße nach Auffassung des SG Hamburg gegen den Sinn und Zweck des Bedarfsplanungsrechts. Neben der Sicherstellung einer gleichmäßigen Versorgung der gesetzlich Versicherten bestehe auch das öffentliche Interesse, die Überversorgung in gesperrten Planungsgebieten abzubauen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision ist beim Bundessozialgericht anhängig.

Quelle: Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 27.08.2014, Az: S 27 KA 76/14

Transfer eines Angestelltensitzes von einem MVZ in ein anderes nicht zulässig