Bei Geschäftsreisen ins EU-/EFTA-Ausland muss seit einigen Jahren eine sogenannte A1-Bescheinigung mitgeführt werden. Das gilt für angestellte Mitarbeiter aber auch Selbstständige. Egal ob es sich um ein längeres Projektmeeting handelt, eine Fortbildungsveranstaltung oder einen Workshop, die Teilnahme an einem Seminar oder einer Konferenz: Jeder beruflich bedingte Grenzübertritt macht die Bescheinigung nötig. Selbst bei kurzen Dienstreisen von nur wenigen Stunden muss man die Bescheinigung dabeihaben.

Bei Kontrollen können empfindliche Bußgelder drohen, wenn man ohne „A1-Bescheinigung“ gereist ist, so der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) in einem Informationschreiben.

Seit dem 1. Januar 2019 ist nun das elektronische Verfahren für alle Arbeitgeber obligatorisch. Für Selbstständige gelten andere Regeln.

  • Für gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter ist der Antrag für eine A1-Bescheinigung bei der Krankenkasse zu stellen. Dies gilt auch bei einer freiwilligen Versicherung und einer Familienversicherung.
  • Die Deutsche Rentenversicherung ist zuständig, wenn der Arbeitnehmer privat versichert ist.
  • Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (keine gesetzliche Krankenversicherung und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) richten den elektronischen Antrag über ihren Arbeitgeber an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen (DASBV). Das gilt nur für angestellte Anwältinnen und Anwälte, nicht aber für selbstständige Anwältinnen und Anwälte. Diese richten ihren Antrag nach wie vor auf dem Postweg an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (Postfach 080254, 10002 Berlin).

Praxistipp:

  • Vor Antritt einer Auslandsreise unbedingt so früh wie möglich den Antrag ausfüllen und an die Arbeitsgemeinschaft berufsständiger Versorgungseinrichtungen, die zuständige Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung senden.
  • Die Bescheinigung ausdrucken und bei der Geschäftsreise bei sich führen.
  • Liegt die Bescheinigung noch nicht rechtzeitig vor, dann wenigstens den Antrag als Nachweis in Papierform mitnehmen.

Quelle: AnwBl 2019, 208

Nicht vergessen: A1-Bescheinigung bei beruflich veranlasster Auslandsreise