Auch wenn ein Gesellschafter einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) die Gesellschaft verlässt und seinen Standort als Einzelpraxis fortführt, so dass aus der vormals überörtlichen BAG eine örtliche BAG wird, hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ohne Bedarfsprüfung einen eigenen Dialyseversorgungsauftrag für seine Einzelpraxis erteilt, hat nun das Bundessozialgericht (BSG) klargestellt. Anderenfalls würde dies zu einer ungewollten Vermehrung von Dialyseversorgungsaufträgen führen.

Vielmehr verbleibe der Dialyseversorgungsauftrag auch bei einer überörtlichen BAG nach Ausscheiden eines Gesellschafters gem. § 4 Abs. 1b der Anlage 9.1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte bei der Gesellschaft. Diese habe die Möglichkeit, ihn nachzubesetzen.

Für überörtliche BAGs bedeutet dies, dass sie tunlichst darauf achten sollten, dass die gesellschaftsvertraglichen Regelungen dieser Vorgabe der Anlage 9.1 des Bundesmantelvertrags angepasst werden!

Erteilt die KV dem ausscheidenden Gesellschafter für seine Einzelpraxis dennoch einen Dialyseversorgungsauftrag, muss sie zuvor eine Bedarfsprüfung durchführen. Der entsprechende Bescheid ist durch die umliegenden Dialysepraxen, deren Versorgungsregionen sich schneiden, im Wege der Drittanfechtung anfechtbar. Für BAGs ist dabei zu beachten, dass die Anfechtung nur durch die Gesellschaft als ganze, nicht durch einzelne Gesellschafter erfolgen kann, hat das BSG nun klargestellt.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.04.2019, Az: B 6 KA 64/17 R, Terminbericht Nr. 14/19

BSG: Auch bei Trennung einer überörtlichen BAG bleibt der Dialyseversorgungsauftrag bei der BAG