Das Sozialgericht München hat entschieden, dass die Tätigkeit eines angestellten Vertragsarztes von ein bis drei Tagen keine „Aufnahme der Tätigkeit“ darstellt, wenn in der Anstellungsgenehmigung die Nebenbestimmung enthalten ist, dass die vertragsärztliche Tätigkeit des Angestellten innerhalb von 3 Monaten aufzunehmen ist.

Für die erstmalige Nachbesetzung einer Angestelltenstelle, nachdem ein Vertragsarzt zum Zwecke seiner Anstellung auf seine Zulassung verzichtet hatte, hat das Bundessozialgericht grundsätzlich eine Tätigkeitsdauer von 3 Jahren festgelegt (vgl. Medizinrechts-Newsletter April 2017).

Aber auch bei folgenden Nachbesetzungen muss der Angestellte die Tätigkeit aufnehmen. Eine gesetzliche Mindestdauer ist hierfür nicht vorgesehen. Höchstrichterlich sind Mindestdauer und -umfang ebenfalls noch nicht geklärt. Das Sozialgericht München hat jetzt geurteilt, dass eine Aufnahme der Tätigkeit jedenfalls bei einer kurzen Tätigkeit von ein bis drei Tagen nicht vorliege und der Angestelltensitz daher nicht nachbesetzt werden könne.

Quelle: Sozialgericht München, Urteil vom 29.03.2017, Az: S 38 KA 1262/15

Anstellungsgenehmigung – Dauer der Aufnahme der Tätigkeit als Voraussetzung für die Nachbesetzung