Das Sozialgericht (SG) München hat klargestellt, dass die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten neben zwei angestellten Zahnärzten nicht möglich ist. Denn gemäß § 32 b Abs. 1 S. 2 ZÄ-ZV i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 7 BMV-Z kann ein Zahnarzt mit Vollzulassung maximal zwei vollzeitbeschäftigte oder 4 halbzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen.
Die Lösung bietet die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums, welches mittlerweile auch nur mit Zahnärzten besetzt sein kann. Dort ist die Anzahl der angestellten Zahnärzte nicht beschränkt.
Quelle: Sozialgericht München, Urteil vom 15.01.2016, Az: S 20 KA 5004/14
Neben zwei angestellten Zahnärzten kein Vorbereitungsassistent möglich – Lösung: MVZ