Das Landessozialgericht (LSG) des Saarlandes hat entschieden, dass in den Fällen, in denen eine Genehmigung zum Erbringen von Dialyseleistungen vor Inkrafttreten des § 4 Abs 1a der Anl 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä mit Wirkung zum 1.7.2005 nicht der Gemeinschaftspraxis, sondern dem Arzt selbst „in eigener Dialysepraxis“ erteilt worden ist, davon auszugehen ist, dass das Ausscheiden dieses Arztes aus der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) nicht dazu führen kann, dass der ausgeschiedene Arzt seine bisherige Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages für das Blutreinigungsverfahren verliert.
Die Regelung des § 4 Abs 1b der Anl 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä ist so zu verstehen, dass ein „Ausscheiden eines Arztes aus einer Dialysepraxis“ auch in Fällen, in denen die Genehmigung zur Erbringung von Dialyseleistungen ab dem 1.7.2005 erteilt worden ist, überhaupt nur dann zu bejahen ist, wenn der aus einer BAG ausscheidende Arzt keinen Antrag auf Verlegung seines Praxissitzes und Mitnahme seines Versorgungsauftrages stellt, so das LSG.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig.
Quelle: Landessozialgericht Saarland, Urteil vom 24.05.2016, Az: L 3 KA 1/13; BSG: B 6 KA 20/16 R