Das Bundessozialgericht (BSG) hat seine Rechtsprechung zur zeitlichen Nachbesetzungsmöglichkeit von ¼-Angestelltensitzen in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) geändert. Während es bisher entschieden hatte, dass die 6-Monats-Nachbesetzungsfrist für ¼-Stellen nicht gelte, änderte es diese Rechtsprechung nun für MVZ und legte für ¼-Stellen eine Nachbesetzungsfrist von 1 Jahr fest. Werde innerhalb dieser Frist kein Antrag auf Nachbesetzung der ¼-Stelle gestellt, verfalle diese.
Diese Rechtsprechungsänderung gilt jedoch ausdrücklich nur für MVZ, da das BSG bei diesen die Gefahr sieht, dass gleich mehrere ¼-Stellen in bedarfsplanungsrechtlich relevantem Umfang gebunkert werden könnten und dadurch die Entsperrung eines Planungsbereichs verhindert werden könne.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.05.2016, Az: B 6 KA 28/15 R, Terminbericht Nr. 19/16