Ein Arzt könne trotz seiner grundsätzlichen Schweigepflicht nach den Grundsätzen über die Abwägung widerstreitender Pflichten oder Interessen berechtigt sein, die Straßenverkehrsbehörde zu benachrichtigen, wenn die Gefahr drohe, dass sein Patient mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehme, obwohl dieser krankheitsbedingt nicht mehr fähig sei, ein Kraftfahrzeug zu führen, ohne sich und andere zu gefährden, hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden.
Bei einer gerechtfertigten Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht sei die Mitteilung an den Dritten auf das unbedingt Notwendige zu beschränken, so das OLG. So reiche es aus, der Straßenverkehrsbehörde unter Bezeichnung der Diagnose mitzuteilen, dass Zweifel an der Kraftfahrtauglichkeit bestehen. Die Übersendung eines Entlassungsberichts einer Klinik gehe dagegen über das Notwendige hinaus.
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2015, Az: 2 WS 101/15