Nehmen die in dem MVZ angestellten Ärzte ihre Tätigkeit nicht innerhalb von 3 Monaten ab dem Zulassungszeitpunkt am Sitz des MVZ auf, endet die Zulassung des MVZ automatisch, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Entscheidung des Zulassungsausschusses bedürfe, hat nun das Bundessozialgericht entschieden.
In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall war das Gebäude, in dem das MVZ betrieben werden sollte, nicht rechtzeitig fertig geworden. Daher haben die Ärzte, die zugunsten einer Anstellung im MVZ auf ihre Zulassungen verzichtet hatten, ihre Tätigkeit zunächst in den alten Praxisräumen fortgesetzt, gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung jedoch unter der Betriebsnummer des MVZ abgerechnet.
Anders als die Vorinstanz (vgl. meinen Newsletter Oktober 2014) hat das Bundessozialgericht dies für rechtswidrig und einen dermaßen eklatanten Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten erklärt, dass die Kassenärztliche Vereinigung zusätzlich zur hilfsweisen Entziehung der Zulassung berechtigt war.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.05.2015, Az: B 6 KA 25/14 R; Terminbericht Nr. 20/15