Das Bundessozialgericht hat nun klargestellt, dass ein Laborarzt, der eine Überweisung zur Durchführung von Laborleistungen erhält, diese nicht wiederum bei einer Laborgemeinschaft, deren Mitglied er ist, anfordern darf, sondern selbst erbringen muss.

Zwar haben Ärzte nach § 25 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) als Ausnahme vom Gebot der persönlichen Leistungserbringung grundsätzlich die Möglichkeit, Laborleistungen bei einer Laborgemeinschaft zu beziehen, so das BSG. Dies gelte jedoch nicht für Laborärzte. Eine entsprechende Einschränkung sei zwar nicht ausdrücklich im BMV-Ä enthalten, werde dort aber als selbstverständlich vorausgesetzt.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.05.2015, Az: B 6 KA 27/14 R; Terminbericht Nr. 20/15

Laborarzt darf Leistung nicht durch Laborgemeinschaft erbringen lassen