Die Werbung von Zahnärzten für eine professionelle Zahnreinigung bei Paaren (Partnergutschein zu einem Festpreis und auf Wunsch ein anschließendes Zahnbleaching für einen rabattierten Preis pro Person verstößt nach Ansicht des Landgerichts (LG) Oldenburg gegen die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Rabatte seien nach der Gebührenordnung unzulässig.
Die beklagte Zahnarztpraxis wurde daher auf Klage einer Wettbewerbszentrale hin verurteilt, o. g. Werbung zu unterlassen und der Wettbewerbszentrale eine Kostenpauschale zu zahlen.
Neben Wettbewerbszentralen sind in solchen Fällen auch konkurrierende Zahnarztpraxen klagebefugt.
Quelle: Landgericht Oldenburg, Urteil vom 08.01.2014, Az: 5 O 1233/13