Wie das Sozialgericht (SG) Magdeburg klargestellt hat, gilt die vertrags(zahn)ärztliche Fortbildungsverpflichtung gemäß § 95 d Sozialgesetzbuch V (SGB V), die alle 5 Jahre zu erfüllen ist, auch für Vertragszahnärzte.
Bei Verletzung dieser Verpflichtung drohen Zahnärzten ebenso wie Ärzten Honorarkürzungen. Die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung ist verpflichtet, das zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertrags(zahn)ärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert.
Ein Vertrags(zahn)arzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird.
Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung sogar unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen.
Maßgeblich für das Erfüllen der Fortbildungsverpflichtung und damit die Vermeidung der Honorarkürzung bzw. des Zulassungsentzugs ist dabei, dass der KZV der Nachweis über die erbrachten Fortbildungen innerhalb des jeweiligen Fünfjahreszeitraums zugeht. Erfolgt der Nachweis verspätet, muss die KZV das Honorar kürzen, auch wenn der (Zahn)Arzt die Fortbildungspflicht selbst erfüllt hat.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Sprungrevision ist beim Bundessozialgericht anhängig.
Quelle: Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 25.09.2013, Az: S 13 KA 109/10