Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bestätigt, wonach eine Retaxation auf Null zulässig ist, wenn Apotheker bei der Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen der aut-idem-Regelung Rabattverträge nicht berücksichtigen.
In der Pflicht der Einhaltung des Substitutionsgebotes sowie in der Retaxation auf Null bei Verstoß gegen diese Pflicht liege zwar ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dieser sei jedoch durch den überragend wichtigen Gemeinwohlbelang der Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung und damit der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung gerechtfertigt.
Quelle: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.05.2014, Az: 1 BvR 3571/13, 1 BvR 3572/13