Die Bewerbung eines Blutzuckermesssystems gegenüber Ärzten mit einem Hammer als Werbegabe (als humoristische Unterstreichung des Slogans „Hammerpreise schonen Ihr Budget“) stellt einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) dar.

Gemäß § 7 Abs. 1 HWG sind Werbegaben für Angehörige der Heilberufe u. a. nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat diese Vorschrift nun in Ansehung der zugrunde liegenden europarechtlichen Bestimmungen und des englischen Wortlauts („relevant to the practice of medicine and pharmacy“) dahingehend ausgelegt, dass ein lokaler Bezug zur Berufsausübung nicht genüge, sondern ein funktionaler Bezug zur ärztlichen Behandlungstätigkeit hergestellt werden müsse. Es genüge somit nicht, dass ein Hammer in der Arztpraxis zum Bilderaufhängen oder für Reparaturen verwendet werden könne. Sofern er nicht für die ärztliche Behandlungstätigkeit eingesetzt werden könne, sei er als Werbegabe unzulässig.

Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 20.03.2014, Az: 3 U 96/13

Werbung für Blutzuckermesssysteme mit einem Hammer ist unzulässig