Das Sozialgericht Nürnberg hat entschieden, dass als ärztlicher Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) auch ein Arzt zu genehmigen ist, der in dem MVZ nur auf ¼-Stelle angestellt ist und somit nicht der Disziplinargewalt der Kassenärztlichen Vereinigung unterliegt.
Der Zulassungsausschuss hatte die Genehmigung des ärztlichen Leiters genau aus diesem Grunde abgelehnt und gefordert, dass dieser zu mindestens 20 h im MVZ angestellt sein müsse, damit die KV ggf. auch disziplinarrechtlich gegen ihn vorgehen könne.
Dies ist jedoch weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach der Begründung des Gesetzgebers bei dem Anstellungserfordernis des ärztlichen Leiters eine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arztes als ärztlicher Leiter durch den Zulassungsausschuss. Gefordert ist in § 95 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) lediglich, dass dieser in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein und in medizinischen Fragen weisungsfrei sein muss.
Eventuelles vertragsärztliches Fehlverhalten des ärztlichen Leiters oder anderer angestellter Ärzte im MVZ kann die KV diesen gegenüber disziplinarrechtlich nur ahnden, wenn diese gemäß § 77 Abs. 3 S. 2 SGB V mindestens halbtags beschäftigt sind. Wenn ein personenbezogener Durchgriff nicht möglich sei, werde das Fehlverhalten dem MVZ als solchem zugerechnet, so das SG Nürnberg unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Quelle: Sozialgericht Nürnberg, Urteil vom 09.04.2014, Az: S 1 KA 2/14