Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass ein Facharzt für Transfusionsmedizin derzeit keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die Durchführung und Abrechnung von Apheresen hat. Allerdings hat das BSG auch festgestellt, dass der derzeit geltende Genehmigungsvorbehalt für die Apheresen unklar gefasst sei. Es dürfe nicht pauschal auf die Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren verwiesen werden, da diese nicht Apheresen sondern ausschließlich Dialysen zum Gegenstand habe.
Daher müssen der Gemeinsame Bundesausschuss bzw. die Bundesmantelsvertragspartner klären, welche Qualitätsvoraussetzungen für Aphereseleistungen zu gelten haben. Wenn die zuständigen Normgeber nach einer umfassenden Prüfung zu der Auffassung gelangen, dass diese Anforderungen grundsätzlich auch von Ärzten erfüllt werden können, die nicht Nephrologen sind – was nach Auffassung des BSG nach dem derzeitigen Sachstand naheliege – müssen die speziellen Fachkundevoraussetzungen für Apheresen eigenständig normiert werden.
Dem Interesse des klagenden Transfusionsmediziners an einer zeitnahen Entscheidung hat das BSG dadurch Rechnung getragen, dass er ab dem 01.10.2015 berechtigt ist, Aphereseleistungen auch ohne Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung zu erbringen, wenn diese über seinen Antrag bis dahin nicht erneut auf der Grundlage spezieller Qualifikationsregelungen für Apheresen entschieden hat.
Es ist daher davon auszugehen, dass spätestens ab dem 01.10.2015 eine Öffnung der Aphereseleistungen auch für Transfusionsmediziner erfolgen wird.
Quelle: Terminbericht Nr. 2/14 des Bundessozialgerichts, Ziff. 6: Urteil vom 19.02.2014, Az: B 6 KA 38/12 R