Am 19.02.2014 hat das Bundessozialgericht (BSG) zur Erweiterten Honorarverteilung (EHV) – einer speziellen Form der Altersversorgung für Ärzte in Hessen – entschieden, dass nicht nur Vertragsärzte, sondern auch Medizinische Versorgungszentren (MVZ) verpflichtet sind, Honorarabzüge zugunsten der EHV hinzunehmen.

Begründet hat das BSG die Entscheidung damit, dass MVZ Vertragsärzten zulassungsrechtlich gleich gestellt seien. Daher haben MVZ als Träger des Honoraranspruchs ebenfalls einen Vorwegabzug zugunsten der EHV hinzunehmen. Anderenfalls läge eine nicht zu rechtfertigende Privilegierung von MVZ gegenüber Vertragsärzten vor, die sämtlich zur Finanzierung der EHV herangezogen werden, so das BSG. Der Umstand, dass das MVZ zwar zur Finanzierung beitrage, aber keine eigenen Ansprüche erwirke, resultiere aus den Besonderheiten dieser Teilnahmeform.

Quelle: Terminbericht Nr. 2/14 des Bundessozialgerichts, Ziff. 5: Urteil vom 19.02.2014, Az: B 6 KA 8/13 R

Hessen: MVZ sind zur Teilnahme an der EHV zu Gunsten der bei ihnen angestellten Ärzte verpflichtet