Im Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD im Kapitel „Gesundheit und Pflege“ u. a. Vereinbarungen zur Einführung von arztgruppengleichen MVZ, zur Verbesserung von Anreizen zur Niederlassung in unterversorgten Gebieten, zur Reduktion von Wartezeiten auf Psychotherapeuten- und Arzttermine, zu delegierbaren ärztlichen Leistungen, zur Förderung der hausärztlichen Versorgung, zur Schaffung eines Straftatbestandes der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen, zur ambulanten Notfallversorgung sowie zur Krankenhausversorgung u.v.m. getroffen, die im Laufe der 18. Legislaturperiode Gesetzesform erhalten sollen.
Geplante Änderungen für Medizinische Versorgungszentren (MVZ):
Künftig sollen arztgruppengleiche MVZ zugelassen werden. Außerdem soll es auch Kommunen ermöglicht werden, MVZ zu gründen – der Vorrang ärztlicher Bewerber soll dabei erhalten bleiben. MVZ sollen ferner bei Vergütung und Zulassung im Rahmen des bestehenden Rechts nicht benachteiligt werden dürfen.
Geplante Änderungen zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung:
Die Anreize zur Niederlassung in unterversorgten Gebieten sollen weiter verbessert werden. Darum sollen unnötige bürokratische Anforderungen abgebaut und die Rahmenbedingungen für Zulassungen von Ärzten und Psychotherapeuten flexibilisiert werden.
Die Möglichkeit zur Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Versorgung in unterversorgten Gebieten soll verbessert werden. Zu diesem Zweck soll § 116 a SGB V in eine „Muss“-Vorschrift geändert werden, so dass der Zulassungsausschuss zugelassene Krankenhäuser für das entsprechende Fachgebiet in den Planungsbereichen, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100 Absatz 3 festgestellt hat, auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen muss, soweit und solange dies zur Beseitigung der Unterversorgung oder zur Deckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist.
Ferner soll die Förderung von Praxisnetzen verbindlich gemacht und ausgebaut werden.
Die gesetzlichen Vorgaben zum Abbau von Überversorgung durch den Aufkauf von Arztsitzen sollen von einer „Kann“ in eine „Soll“-Regelung überführt werden. Hierdurch wird es künftig erschwert werden, Arztpraxen in überversorgten Gebieten an einen Nachfolger zu veräußern, da die Kassenärztlichen Vereinigungen derartige Sitze in der Regel gegen Zahlung einer Abfindung aufkaufen sollen.
Reduktion von Wartezeiten in der psychotherapeutischen Versorgung:
Mehr Betroffenen soll ein zeitnahes Angebot für Kurzzeittherapie eröffnet werden. Hierzu sollen das Antrags- und Gutachterverfahren entbürokratisiert, die Gruppentherapie gefördert und die Psychotherapierichtlinie überarbeitet werden. Die bestehenden Befugnisbeschränkungen für Psychotherapeuten sollen überprüft werden.
Reduktion von Wartezeiten auf Arzttermine:
Für gesetzlich Versicherte soll die Wartezeit auf einen Arzttermin deutlich reduziert werden. Sie sollen sich künftig bei Überweisung an einen Facharzt an eine zentrale Terminservicestelle bei der KV wenden können. Diese soll innerhalb einer Woche einen Termin vermitteln. Für den Termin soll i.d.R. eine Wartezeit von 4 Wochen nicht überschritten werden. Gelingt dies nicht, soll ein Termin zur ambulanten Behandlung in einem Krankenhaus zu Lasten des jeweiligen KV-Budgets angeboten werden.
Förderung der hausärztlichen und hausarztzentrierten Versorgung:
Die hausarztzentrierte Versorgung soll weiterentwickelt und um geeignete Instrumente zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung ergänzt werden. Die bestehenden Vergütungsbeschränkungen sollen aufgehoben werden. Strukturierte Behandlungsprogramme sollen, soweit sie die Hausärzte betreffen, Bestandteil der Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung werden.
Geplante Änderungen zur Delegation von ärztlichen Leistungen:
Der Einsatz von qualifizierten nicht-ärztlichen Gesundheitsberufen, die delegierte ärztliche Leistungen erbringen, soll flächendeckend ermöglicht und leistungsgerecht vergütet werden. Modellvorhaben zur Erprobung neuer Formen der Substitution ärztlicher Leistungen sollen aufgelegt und evaluiert werden.
Hierzu sein angemerkt, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband ganz aktuell mit Wirkung vom 01.10.2013 eine Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V als Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte getroffen hat, in der ein Beispielkatalog delegierbarer ärztlicher Tätigkeiten enthalten ist. Diese Vereinbarung ist auf der Homepage der KBV abrufbar.
Einführung eines neuen Straftatbestandes:
Im Strafgesetzbuch soll ein neuer Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen geschaffen werden.
Geplante Änderungen zur ambulanten Notfallversorgung:
Im Koalitionsvertrag wird eine regelhafte Kooperation der KVen und der Krankenhäuser zur Sicherstellung der ambulanten Notfallversorgung angestrebt. Der Notdienst der Apotheken soll einbezogen werden.
Qualität in der Krankenhausversorgung:
Qualität soll als weiteres Kriterium für Entscheidungen der Krankenhausplanung in § 1 KHG gesetzlich eingeführt und als Kriterium zur Teilnahmeberechtigung an der ambulanten spezial-fachärztlichen Versorgung nach § 116 b SGB V gestärkt werden.
Es soll ein neues Qualitätsinstitut gegründet werden, in dem sektorenübergreifende Routinedaten gesammelt, ausgewertet und einrichtungsbezogen veröffentlicht werden sollen.
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) soll zur Überprüfung der Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zur internen und externen Qualitätssicherung zukünftig unangemeldet Kontrollen in den Krankenhäusern durchführen dürfen.
Im Rahmen der jährlich zu erstellenden Qualitätsberichte der Krankenhäuser sollen die teilweise bereits genutzten OP-Sicherheits-Checklisten allgemeiner Standard werden.
Das System der Mehrleistungsabschläge soll differenziert werden: Leistungen mit nachgewiesen hoher Qualität sollen von Mehrleistungsabschlägen ausgenommen werden können, für besonders gute Qualität sollen Zuschläge möglich werden. Umgekehrt sollen bei unterdurchschnittlicher Qualität für einzelne Leistungen auch höhere Abschläge möglich werden. Die Degression des Landesbasisfallwertes bei landesweiten Mengensteuerungen soll entsprechend vermindert werden.
Vor bestimmten, durch den GBA noch festzulegenden Operationen, sollen Patienten künftig regelhaft die Möglichkeit haben, auf Kosten der Krankenkassen eine Zweitmeinung bei einem weiteren Facharzt oder Krankenhaus einzuholen. Die Ärzte sollen die Patienten bei Indiktationsstellung über deren Recht zur Einholung einer Zweitmeinung mindestens 10 Tage vor der Operation verbindlich aufklären.
Krankenhäuser, in denen neue Medizinprodukte mit hoher Risikoklasse zum Einsatz kommen, sollen verpflichtet werden, sich in der Phase nach der Markteinführung an Nutzen- und Sicherheitsstudien des GBA zu beteiligen.
Quelle: „Deutschlands Zukunft gestalten“ – Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 27.11.2013, 18. Legislaturperiode, Kapitel 2.4 Gesundheit und Pflege