Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat entschieden, dass Versandapotheken das Widerrufsrecht bei der Bestellung verschreibungs- und apothekenpflichtiger Medikamente nicht generell ausschließen dürfen, auch wenn ein Weiterverkauf der zurück gesandten Arzneimittel nicht möglich sei. Damit hat es sich der Rechtsprechung des OLG Naumburg und des LG Berlin angeschlossen.

Das OLG hat es der Versandapotheke außerdem untersagt, eine gebührenpflichtige Telefonnummer für die Kundenberatung anzugeben. Online-Apotheken seien gesetzlich verpflichtet, kostenlos zu beraten. Dadurch solle sichergestellt werden, dass Verbraucher Informations- und Beratungsmöglichkeiten nutzen können, die mit denen einer stationären Apotheke vergleichbar sind.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe , Urteil vom 09.02.2018, Az: 4 U 87/17

Versandapotheken dürfen Widerrufsrecht nicht generell ausschließen