Ein Vertrags(zahn)arzt verstößt gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung, wenn er Leistungen abrechnet, die weder er selbst noch ein mit Genehmigung tätiger Weiterbildungsassistent bzw. angestellter (Zahn-)Arzt erbracht hat.

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg nun erneut bestätigt. Der Umfang der Honorarkürzung ist dabei nicht nur auf die von dem nicht genehmigten (Zahn)Arzt erbrachten Leistungen beschränkt. Wenn dieser zusätzlich zu diesen Leistungen in mehrfacher Hinsicht vertragsärztliche Tätigkeit ausgeübt hat, die nicht unmittelbarer Bestandteil der abgerechneten GOP war (Anleitung und Beaufsichtigung von Praxispersonal, Konsil, Mitarbeit bei Qualitätskontrollen und der Erstellung eines Qualitätsmanagementhandbuchs), ist die Kürzung per Schätzung vorzunehmen. Eine Kürzung um 25 % des Gesamthonorars hat das LSG für zulässig erachtet.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.11.2016, Az: L 7 KA 54/13

Beschäftigung eines nicht genehmigten (Zahn-)Arztes führt zu Honorarkürzung