Bereitschaftsärzte können den Nachtdienst in einer Klinik im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausüben. Eine psychosomatische Akutklinik hat sich erfolgreich gegen eine Beitragsnachforderung in Höhe von ca. 20.000,00 € zur Wehr gesetzt, die nach einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung festgesetzt worden war.
Die Klinik hatte mit Ärzten Rahmenverträge über den Einsatz als freie Mitarbeiter geschlossen. Es ging jeweils um die Tätigkeit als Bereitschaftsarzt im Nachtdienst an einzelnen Tagen.
Nach Feststellung des LSG gab es hinsichtlich der Dienstzeiten der Bereitschaftsärzte keine Weisungsrechte der Klinik. Die Ärzte konnten ihre Einsatztage selbst bestimmen. Hiernach hatte die Klinik den Dienstplan aufgestellt. Anders als die fest angestellten Klinik-Ärzte nahmen die Bereitschaftsärzte weder an Dienst- oder Teambesprechungen noch an Weiterbildungen teil.
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.5.2017, Az: L 11 R 771/15