Behandelt ein Arzt über mehrere Quartale hinweg nur noch ca. 10 % des Fachgruppendurchschnitts, liegt ein Nichtmehrausüben der vertragsärztlichen Tätigkeit vor, das die Zulassungsgremien zum Entzug der vollen Vertragsarztzulassung berechtigt. Ein hälftiger Entzug bzw. das Anordnen des Ruhens der Zulassung kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.

Quelle: Sozialgericht Marburg, Urteil vom 16.03.2016, Az: S 12 KA 7/16 (Berufung anhängig vor dem Landessozialgericht Hessen, Az: L 4 KA 29/16); so auch: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2010, Az: L 5 KA 2155/09

Zulassungsentzug wegen zu geringer Patientenzahl