Nach wie vor stellen viele Kassenärztlichen Vereinigungen bzw. Zulassungsausschüsse zu hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Eröffnung einer Zweigpraxis. Voraussetzung hierfür ist die Verbesserung der Versorgung am Ort der Zweigpraxis und dass die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden, § 24 Abs. 3 Zulassungsverordnung-Ärzte.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat jetzt klargestellt, dass es für die Annahme einer Verbesserung der Versorgung erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass das Leistungsangebot an dem Ort, an dem die Zweigpraxis betrieben werde, zum Vorteil der Versicherten in qualitativer – unter bestimmten Um-ständen auch in quantitativer – Hinsicht erweitert werde. Gesichtspunkte der Bedarfsplanung spielen ebenso wenig eine Rolle wie die Frage der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Zweigpraxis.

Nach diesen Maßstäben könne eine Versorgungsverbesserung durch das Angebot kernspintomo-graphischer (MRT-) Untersuchungen in einer Stadt nicht mit der Begründung verneint werden, dass dieses Angebot irrelevant sei, weil es angesichts der geringen Einwohnerzahl dieser Stadt nur von einer geringen Zahl von Patienten genutzt werde, so das BSG. Die Durchführung von MRT-Untersuchungen sei für Patienten aus dieser Stadt, die ansonsten eine 15 km entfernt liegende Praxis oder andere, noch weiter entfernt liegende Praxen aufsuchen müssten, von Vorteil. Wie viele Patienten diesen Vorteil tatsächlich nutzen, sei für die Beurteilung der Versorgungsverbesserung grundsätzlich nicht maßgeblich.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2015, Az: B 6 KA 37/14 R, Terminbericht Nr. 56/15

Bundessozialgericht zur Zulässigkeit einer Zweigpraxis