Ist eine angefertigte Brücke derart mangelhaft, dass sie nicht mehr verwendet werden kann, steht dem behandelnden Zahnarzt kein Nachbesserungsversuch mehr zu. Wenn er seinen Vergütungsanspruch nicht verlieren möchte, muss er dem Patienten die Neuanfertigung der Brücke anbieten. Tut er dies nicht, ist der Patient berechtigt, den Behandlungsvertrag zu kündigen und sich bei einem anderen Zahnarzt eine neue Brücke anfertigen zu lassen.

Hat der Patient durch die mangelhafte Brücke Schmerzen erlitten, z. B. Kopf- oder Nackenschmerzen, steht ihm zudem ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Zahnarzt zu.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 05.09.2014, Az: I-26 U 21/13 / 26 U 21/13

Zahnarzt muss Neuanfertigung einer mit erheblichen Mängeln behafteten Brücke anbieten, um Vergütungsanspruch nicht zu verlieren