In Gebieten, die wegen Überversorgung gesperrt sind, „kann“ der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung eines vollen oder halben Vertragsarztsitzes gemäß § 103 Abs. 3 a Sozialgesetzbuch V (SGB V) ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist.
Die Tatsache, dass das Gebiet für die entsprechende Arztgruppe wegen Überversorgung gesperrt ist, reicht alleine nicht aus, um die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens abzulehnen. Vielmehr müsse der Zulassungsausschuss ermitteln, welchen konkreten Versorgungsbeitrag die Praxis für die Patienten in ihrem Einzugsbereich leiste, so das Sozialgericht (SG) Nürnberg. Dies könne insbesondere anhand der Fallzahlen, der Behandlungsstunden sowie der Erreichbarkeit der Praxis überprüft werden. Ferner sei ein besonderes Leistungsspektrum der Praxis zu berücksichtigen.
Gemäß § 103 Abs. 3 a SGB V darf der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung ferner dann nicht ablehnen, wenn der Wunschbewerber des Praxisabgebers sein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind ist oder der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde.
Lehnt der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes zulässigerweise ab, erhält der Praxisabgeber bzw. dessen Erben eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes der Praxis durch die Kassenärztliche Vereinigung ausbezahlt.
Darauf hinzuweisen ist, dass die o. g. „Kann“-Regelung durch das geplante Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG), welches momentan im Referentenentwurf vorliegt, in eine „Soll“-Regelung geändert und damit verschärft werden soll. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird es somit schwieriger werden, seinen Vertragsarztsitz in überversorgten Gebieten auszuschreiben und an einen Nachfolger zu übertragen.
Quelle: Sozialgericht Nürnberg, Urteil vom 20.03.2014, Az: S 1 KA 46/13