In einem wegen Überversorgung gesperrten Gebiet haben Ärzte aus Gründen des Eigentumsschutzes einen Anspruch auf Erteilung einer Vertragsarztzulassung an ihren Praxisnachfolger. Dies gilt jedoch nur, solange noch ein fortführungsfähiges Praxissubstrat vorliegt. Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, inwieweit noch eine vertragsärztliche Praxis mit dem üblichen vertragsärztlichen Leistungsspektrum der entsprechenden Fachgruppe geführt wird.

Vor diesem Hintergrund hat das Bayerische Landessozialgericht die Fortführungsfähigkeit einer vertragsärztlichen orthopädischen Praxis verneint, nachdem der Inhaber nach Entzug seiner Vertragsarztzulassung lediglich in geringem Umfang Heilanästhesien und Injektionsleistungen bei GKV-Patienten erbracht und als Selbstzahlerleistungen oder im Wege der Kostenerstattung abgerechnet hatte.

Erforderlich für die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes durch die Kassenärztliche Vereinigung und für die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens sei es vielmehr, dass noch der Besitz bzw. Mitbesitz an Praxisräumen bestehe, Sprechstunden angekündigt werden, die ärztliche Tätigkeit im jeweiligen Fachgebiet unter den üblichen Bedingungen ausgeübt werde und die für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit erforderlichen Praxisstruktur in apparativ-technischer Hinsicht bestehe.

Eine feste Zeitspanne hierfür gebe es nicht. Stets komme es auf die Umstände des Einzelfalles an. Nach Ablauf von 6 Monaten nach Entzug einer Vertragsarztzulassung wird es jedoch schwierig werden, noch von einem fortführungsfähigen Praxissubstrat auszugehen.

Das Bayerische Landessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.07.2014, Az: L 12 KA 57/13

Fortführungsfähigkeit einer vertragsärztlichen Praxis als Voraussetzung für die Übergabe an einen Nachfolger