Für die Einlösung von rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimitteln dürfen Apotheken kein Los gewähren, das den Gewinn eines Einkaufsgutscheins im Wert von 1 Euro enthält.

Mit dieser Rechtsprechung hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt ausdrücklich von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewandt, welches die Gewährung von Einkaufsgutscheinen im Wert von bis zu 1 Euro als zulässig, weil unterhalb der Spürbarkeitsgrenze liegend angesehen hatte. Da der Gesetzgeber als Reaktion auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verschärfung des einschlägigen § 7 Abs. 1 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetzes vorgenommen hat und derartige Zuwendungen stets für unzulässig erklärt hat, sofern sie gegen arzneimittelrechtliche Preisvorschriften verstoßen, hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Spürbarkeit von Gutscheinen mit einem Wert von bis zu 1 Euro nun bejaht und für unzulässig erklärt.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 10.07.2014, Az: 6 U 32/14

Verstoß gegen das Arzneimittelpreisrecht durch Gewährung eines Loses mit Gewinn eines Einkaufsgutscheins