Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) müssen einem Vertragszahnarzt in der Regel die Kosten eines Mängelgutachtens auferlegen, wenn der Vertragszahnarzt den Mangel zu vertreten hat. Dies hat jüngst das Bundessozialgericht (BSG) in einem Rechtsstreit zwischen mehreren KZVen und Krankenkassen entschieden, nachdem die KZVen diese Kosten den Zahnärzten nicht auferlegt hatten.

Bei der einschlägigen Vorschrift aus dem Anhang zur Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Nach Auffassung des BSG bedürfe es aber einer besonderen Begründung, wenn die KZV einem Zahnarzt die Kosten eines Mängelgutachtens nicht auferlegen wolle, da die Vorschrift die Kostentragung des Zahnarztes ohnehin nur für diejenigen Fälle vorsehe, in denen ein Mangel vorliegt, den der Zahnarzt auch zu vertreten habe.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.08.2014, Az: B 6 KA 46/13 R, Terminbericht Nr. 38/14

Zahnarzt trägt i.d.R. Gutachterkosten bei vertretbaren Mängeln