Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Ärzte / Berufsausübungsgemeinschaften können ihre Angestelltensitze, auf denen Ärzte psychotherapeutisch tätig werden, nach deren Ausscheiden auch durch psychologische Psychotherapeuten nachbesetzen – und umgekehrt.

Dies hat nun das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt. Ausschlaggebend sei es, so das BSG, dass beide derselben Arztgruppe im Sinne der Bedarfsplanung angehören. Im Übrigen stimme auch das Leistungsspektrum beider Gruppen weitgehend überein, da beide die Vorgaben der Psychotherapierichtlinie zu beachten haben. Auf die Frage, ob der ehemalige Stelleninhaber und dessen Nachfolger Psychotherapien auch nach demselben Richtlinienverfahren durchführen, komme es dagegen nicht an.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2014, Az: B 6 KA 23/13 R (Terminbericht Nr. 28/14)

Der Angestelltensitz eines psychotherapeutisch tätigen Arztes kann durch einen psychologischen Psychotherapeuten nachbesetzt werden – und umgekehrt