Zwei halbe Zulassungen für (Zahn-)Arzt möglich

Das Bundessozialgericht (BSG) hat klargestellt, dass es zulässig ist, dass (Zahn-)Ärzte zwei Zulassungen mit hälftigem Versorgungsauftrag an verschiedenen Standorten haben können. Ein hälftiger Versorgungsauftrag lasse dem (Zahn-)Arzt Zeit für andere berufliche Tätigkeiten. Als solche komme auch eine weitere vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit

Erhalt der steuerlichen Freiberuflichkeit von Ärzten / Zahnärzten trotz Beschäftigung angestellter (Zahn-)Ärzte

Selbständig niedergelassene (Zahn-)Ärzte, die andere (Zahn-)Ärzte anstellen, werden dann nicht gewerbesteuerpflichtig, wenn sie leitend und eigenverantwortlich tätig bleiben. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrollen maßgeblich auf die