Ärzte und Zahnärzte haben gemäß § 95 d Sozialgesetzbuch V (SGB V) innerhalb von 5-Jahreszeiträumen gegenüber der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung das Erfüllen Ihrer Fortbildungsverpflichtung nachzuweisen. Erbringen sie den Nachweis nicht fristgerecht, hat die K(Z)V ihr Honorar zwingend um 10 % – nach Ablauf von 4 Quartalen um 25 % – zu kürzen.
Maßgeblich für die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist nicht nur das Ableisten der entsprechenden Fortbildungen innerhalb des 5-Jahreszeitraums, sondern auch der Eingang des entsprechenden Nachweises bei der K(Z)V innerhalb des 5-Jahreszeitraums.
Der Beginn der Honorarkürzung ist gemäß § 95 d SGB V das Quartal, welches auf das Quartal folgt, in dem der Nachweis zu erbringen ist. Die Kürzung endet mit Ablauf des Quartals, in dem der Nachweis erbracht wird. Erbringt ein (Zahn)Arzt den Nachweis der Erfüllung seiner Fortbildungspflicht zwar erst nach Ablauf des Fortbildungszeitraums, aber innerhalb desselben Quartals, so darf sein Honorar im Folgequartal somit nicht gekürzt werden, hat das Bundessozialgericht nun klargestellt.
Ein (Zahn)Arzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Erbringt ein (Zahn)Arzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die K(Z)V unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.02.2015, Az: B 6 KA 19/14 R (Terminbericht Nr. 2/15)