Wird gegen (Zahn)Ärzte wegen Abrechnungsbetrugs, berufsrechtlichen Fehlverhaltens oder aus sonstigen Gründen ermittelt, geht dies teilweise mit einer Anordnung des Ruhens der Approbation einher. Bei dieser handelt es sich um eine präventive Maßnahme nach Art eines vorläufigen Berufsverbots, durch die schwerwiegend in die Berufsfreiheit des (Zahn)Arztes eingegriffen wird.

Sie ist aber nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein wegen Abrechnungsbetrugs angeklagter Arzt unter dem Druck der gegen ihn anhängigen Verfahren erneut wegen betrügerischer Abrechnungsmethoden in Erscheinung tritt, ist ein Vollzug der Ruhensanordnung als Präventivmaßnahme aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht erforderlich und muss unterbleiben. Dies kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden.

Auf diese Art und Weise kann der (Zahn)Arzt seine Praxis aufrechterhalten und – bei Besorgnis einer strafrechtlichen Verurteilung mit Approbationsentzug – einen Verkauf in die Wege leiten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2018, Az: 13 B 826/18

Anordnung des Ruhens der Approbation kann abgewendet werden