Die Außendarstellung eines Zahnarztes, der nicht über den Tätigkeitsschwerpunkt „Kinderzahnheilkunde“ verfügt, als „Kinderzahnarzt“ ist unzulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bezeichnung als „Kinderzahnarzt“ irreführend sei und vortäusche, dass der Zahnarzt über den Tätigkeitsschwerpunkt „Kinderzahnheilkunde“ verfüge, komme es auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise an. Maßstab sei ein durchschnittlich informierter und verständiger Patient. Auf das Verständnis eines Berufsverbandes der Kinderzahnärzte komme es allenfalls ergänzend, aber nicht maßgeblich an. Bei Heranziehung des Verständnisses der angesprochenen Patienten liege eine Irreführung vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit der Zahnärztekammer Recht gegeben.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.05.2013, Az: 3 B 62/12

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