Leistungen eines Arztes im Rahmen eines Notdienstes, die dazu dienen, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort geeignete Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.08.2018, Az: V R 37/17
Bundesfinanzhof: Notdienstleistungen sind von der Umsatzsteuer befreit