Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) veröffentlicht von Zeit zu Zeit Hinweise und Beschlüsse zur einheitlichen Auslegung von Datenschutzvorschriften und nimmt zu Zweifelsfragen Stellung.

So hat sie in Bezug auf (Zahn)Arztpraxen klargestellt, dass Patienten den Empfang der Datenschutzinformationen nach § 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht schriftlich bestätigen müssen und Ärzte bei einer Verweigerung der Unterschrift die Behandlung auch nicht ablehnen dürfen. Dennoch sind Ärzte zum Nachweis verpflichtet, die Datenschutzinformation erteilt zu haben. Um ihrer Nachweispflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzukommen, können sie das Aushändigen der Information vermerken oder einen konkreten Verfahrensablauf betreffend die Umsetzung der Informationspflicht dokumentieren, aus dem hervorgeht, wie die Patienten die Information im Regelfall erhalten.

Quelle: Beschluss der Datenschutzkonferenz vom 05.09.2018

Datenschutzkonferenz zur Informationspflicht in (Zahn)Arztpraxen