Der Vertrieb von apothekenpflichtigen Medizinprodukten über Amazon bedarf einer vorab erteilten ausdrücklichen Einwilligung der Kunden in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Gesundheitsdaten. Anderenfalls ist er unzulässig und stellt einen abmahnfähigen Rechtsverstoß dar, so das Landgericht (LG) Dessau-Roßlau.
Der Kunde muss vorab seine Einwilligung in die Datenverarbeitung gegenüber einer Person oder Institution erteilen, die zum Umgang mit seinen bei der Medikamentenbestellung verwendeten gesundheitsbezogenen Daten berechtigt ist. Die generelle Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Akzeptanz der AGB bei der Einrichtung eines Kundenkontos ist für einen Arzneimittel-Verkauf nicht ausreichend, da Amazon keiner Geheimhaltungspflicht unterliegt, urteilte das Landgericht.
Quelle: Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 28. März 2018, Az: 3 O 29/17