Ein MVZ kann nicht durch die Verlegung von Stellen angestellter Ärzte aus einem anderen MVZ derselben Betreibergesellschaft an einem neuen Standort gegründet werden, hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil v. 11.10.2017, Az: B 6 KA 38/16 R

BSG: Keine MVZ-Gründung durch Verlegung von Anstellungsgenehmigungen möglich