MVZ-GmbHs, deren Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen sind, müssen Bankbürgschaften in Höhe von 5 durchschnittlichen Abschlagszahlungen beibringen, um Abschlagszahlungen zu erhalten. Dies hat nun das Landessozialgericht Bayern entschieden und damit die Abrechnungsbestimmungen der KV Bayerns bestätigt.
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte zwar zuvor klargestellt, dass die gemäß § 95 Abs. 2 S. 6 Sozialgesetzbuch V (SGB V) zu stellende Bürgschaft nur von den direkten Gesellschaftern der Träger-GmbH des MVZ geleistet werden müsse, auch wenn es sich dabei um eine haftungsbeschränkte juristischen Person handele. Diese Entscheidung hat nach Auffassung des LSG Bayern jedoch nur zulassungsrechtliche Relevanz und schließe nicht aus, dass aus Gründen der Sicherung etwaiger Regressforderungen auf Ebene der Abrechnungsbestimmungen Bankbürgschaften verlangt werden können. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Es ist aber höchst fraglich, ob es für diese, die Berufsausübungsfreiheit beschränkenden Bankbürgschaften eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt. Die Abrechnungsbestimmungen der KVB alleine reichen für einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Grundgesetz jedenfalls nicht aus. Vor diesem Hintergrund lohnt es sich trotz der Rechtsprechung des LSG Bayern, gegen die Forderung einer Bankbürgschaft vorzugehen und diese Frage vor dem Bundesverfassungsgericht klären zu lassen.
Quelle: LSG Bayern, Urteil v. 26.07.2017, Az: L 12 KA 17/15